Normen
ZPO §395
5 Ob 98/74 | OGH | 10.07.1974 |
Veröff: SZ 47/85 = EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267 |
3 Ob 573/84 | OGH | 07.11.1984 |
Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. (T1) |
7 Ob 212/98x | OGH | 28.04.1999 |
Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. (T2) |
7 Ob 269/00k | OGH | 23.01.2001 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 264/02h | OGH | 28.01.2003 |
nur T1; Beisatz: Von einer vorbehaltlosen Unterwerfung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig mit dem prozessualen Anerkenntnis das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage oder Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagsanspruchs einwendet. (T3) |
2 Ob 53/06t | OGH | 21.09.2006 |
Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. (T4) |
2 Ob 96/08v | OGH | 26.06.2008 |
nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x). (T5) |
9 Ob 26/15m | OGH | 24.09.2015 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00098_7400000_001
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