OGH 5Ob98/74 (RS0040854)

OGH5Ob98/7410.7.1974

Rechtssatz

Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. Die spätere Einwendung der Unschlüssigkeit ist unbeachtlich (mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Literatur).

Normen

ZPO §395

5 Ob 98/74OGH10.07.1974

Veröff: SZ 47/85 = EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267

3 Ob 573/84OGH07.11.1984

Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. (T1)

7 Ob 212/98xOGH28.04.1999

Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. (T2)

7 Ob 269/00kOGH23.01.2001

Auch; nur T2

1 Ob 264/02hOGH28.01.2003

nur T1; Beisatz: Von einer vorbehaltlosen Unterwerfung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig mit dem prozessualen Anerkenntnis das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage oder Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagsanspruchs einwendet. (T3)

2 Ob 53/06tOGH21.09.2006

Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. (T4)

2 Ob 96/08vOGH26.06.2008

nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x). (T5)

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19740710_OGH0002_0050OB00098_7400000_001

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