OGH 1Ob105/74 (RS0013242)

OGH1Ob105/7426.6.1974

Rechtssatz

Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger ( synallagmatischer ) Vertrag. Der Partner eines solchen Vertrages kann bei Veräußerung seines Miteigentumsanteiles vor grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die aus diesem gegenüber dem anderen Teilhaber entstandenen Rechte auf Teilung dem neuen Miteigentümer abtreten; der andere Miteigentümer muss den Realteilungsvertrag auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug das zu erfüllen bereit ist, wozu sich sein Rechtsvorgänger im Teilungsvertrag verpflichtet hatte.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §841
ABGB §1392 A
ABGB §1404
ABGB §1405
ABGB §1423

1 Ob 105/74OGH26.06.1974

EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122

3 Ob 583/76OGH01.03.1977

nur: Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag. (T1) = MietSlg 29074

1 Ob 619/86OGH03.09.1986

nur T1; Beisatz: Dieser schafft einen neuen Rechtsgrund, der an die Stelle des aus dem Teilrecht des Gemeinschafters entspringenden Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft tritt. (T2)

3 Ob 242/10zOGH23.02.2011

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Realteilungsvertrag eines Erben mit anderen Miteigentümern ist ein Veräußerungsgeschäft iSd § 810 Abs 3 ABGB. (T3)

5 Ob 203/18sOGH20.03.2019

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0010OB00105_7400000_001

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