OGH 3Ob129/74 (RS0046381)

OGH3Ob129/7425.6.1974

Rechtssatz

§ 44 Abs 3 JN schafft nur eine Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichtes für provisorische Sicherungsmaßnahmen.

Normen

JN §44 Abs3

3 Ob 129/74OGH25.06.1974
4 Ob 530/95OGH25.04.1995

Beisatz: Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 477 Abs 1 Z 3 ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00129_7400000_003

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