OGH 7Ob103/74 (RS0019366)

OGH7Ob103/7430.5.1974

Rechtssatz

Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.

Normen

ABGB §957
ABGB §964

7 Ob 103/74OGH30.05.1974

Veröff: JBl 1974,622

3 Ob 594/83OGH12.10.1983

nur: Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236

2 Ob 540/84OGH26.02.1985

nur T1

1 Ob 2083/96xOGH23.04.1996

nur T1

2 Ob 101/99pOGH15.04.1999

Auch; nur T1

3 Ob 274/98kOGH28.10.1999

nur T1; Beisatz: Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Sache ist nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. (T2)

6 Ob 249/03sOGH27.11.2003

nur T1

8 Ob 35/04mOGH24.06.2004

nur T1

4 Ob 157/13mOGH22.10.2013

nur T1; Beisatz: Davon sind grundsätzlich auch regelmäßig zu erbringende Handlungen erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Wartung eines Flugzeugs. (T4); Veröff: SZ 2013/97

8 Ob 33/15hOGH29.10.2015

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/121

9 Ob 47/15zOGH25.05.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0070OB00103_7400000_003

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