Normen
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
1 Ob 38/74 | OGH | 08.05.1974 |
Veröff: EvBl 1975/3 S 13 = ZVR 1975/114 S 179 |
1 Ob 667/83 | OGH | 13.07.1983 |
Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283 |
5 Ob 537/87 | OGH | 19.05.1987 |
7 Ob 624/88 | OGH | 28.07.1988 |
Auch; nur: Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 2:1 zum Vorteil des alkoholisierten Klägers, der statt auf dem Weg zum Parkplatz über einen ungenügend gesicherten Terassenplatz ging und dabei schwer stürzte. (T2) |
2 Ob 2171/96w | OGH | 26.02.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Es befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen, daß bei einer behördlichen Betriebsbewilligung keine besonderen Auflagen zur Sicherung einer erkennbaren Gefahrenstelle erteilt wurden, wenn nur die Gefahrenquelle als solche dem Verkehrssicherungspflichtigen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar war. (T3) |
1 Ob 152/05t | OGH | 02.08.2005 |
Vgl; Beisatz: Parkplätze sowie Zugänge zu Geschäftslokalen müssen jedenfalls bei vertraglichen Sonderbeziehungen auch bei winterlichen Verhältnissen in einem Fremdenverkehrsort sicher begehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die (späten) Abendstunden, insbesondere wenn ein Geschäftsinhaber durch Beleuchtung seiner Auslagen zu erkennen gibt, an der Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden interessiert zu sein. (T4) |
6 Ob 180/14k | OGH | 27.05.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T5) |
2 Ob 113/16f | OGH | 05.08.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/73 |
6 Ob 94/16s | OGH | 27.02.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Betreiber eines Schiverleihs samt Werkstatt hat durch ein Schild vor dem geschlossenen Büroeingang mit der Aufschrift „Bin in der Werkstatt“ und mit einem in Richtung der Werkstatt zeigenden Pfeil zu erkennen gegeben, an einer Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden in der Werkstatt interessiert zu sein. (T6)<br/> |
4 Ob 121/18z | OGH | 23.10.2018 |
Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T8); Veröff: SZ 2018/80 |
4 Ob 13/19v | OGH | 28.05.2019 |
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/47 |
6 Ob 215/18p | OGH | 23.05.2019 |
Auch; Ähnlich nur T1 |
5 Ob 82/19y | OGH | 22.10.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0010OB00038_7400000_001
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