OGH 1Ob38/74 (RS0023768)

OGH1Ob38/748.5.1974

Rechtssatz

Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. Der Umstand, dass der Betrieb von der Behörde ohne besondere Auflage hinsichtlich der Absicherung des Parkplatzes genehmigt wurde, befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe

1 Ob 38/74OGH08.05.1974

Veröff: EvBl 1975/3 S 13 = ZVR 1975/114 S 179

1 Ob 667/83OGH13.07.1983

Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283

5 Ob 537/87OGH19.05.1987
7 Ob 624/88OGH28.07.1988

Auch; nur: Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 2:1 zum Vorteil des alkoholisierten Klägers, der statt auf dem Weg zum Parkplatz über einen ungenügend gesicherten Terassenplatz ging und dabei schwer stürzte. (T2)

2 Ob 2171/96wOGH26.02.1998

Ähnlich; Beisatz: Es befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen, daß bei einer behördlichen Betriebsbewilligung keine besonderen Auflagen zur Sicherung einer erkennbaren Gefahrenstelle erteilt wurden, wenn nur die Gefahrenquelle als solche dem Verkehrssicherungspflichtigen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar war. (T3)

1 Ob 152/05tOGH02.08.2005

Vgl; Beisatz: Parkplätze sowie Zugänge zu Geschäftslokalen müssen jedenfalls bei vertraglichen Sonderbeziehungen auch bei winterlichen Verhältnissen in einem Fremdenverkehrsort sicher begehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die (späten) Abendstunden, insbesondere wenn ein Geschäftsinhaber durch Beleuchtung seiner Auslagen zu erkennen gibt, an der Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden interessiert zu sein. (T4)

6 Ob 180/14kOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T5)

2 Ob 113/16fOGH05.08.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/73

6 Ob 94/16sOGH27.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Betreiber eines Schiverleihs samt Werkstatt hat durch ein Schild vor dem geschlossenen Büroeingang mit der Aufschrift „Bin in der Werkstatt“ und mit einem in Richtung der Werkstatt zeigenden Pfeil zu erkennen gegeben, an einer Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden in der Werkstatt interessiert zu sein. (T6)<br/>

4 Ob 121/18zOGH23.10.2018

Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T8); Veröff: SZ 2018/80

4 Ob 13/19vOGH28.05.2019

Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/47

6 Ob 215/18pOGH23.05.2019

Auch; Ähnlich nur T1

5 Ob 82/19yOGH22.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0010OB00038_7400000_001

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