OGH 11Os82/73 (RS0089844)

OGH11Os82/738.3.1974

Rechtssatz

In der Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges im Wege des gemeinsamen - auch (bloß) sukzessiven - Zusammenwirkens, also der Tatbestandsverwirklichung im Wege von einzelnen Tätigkeiten, die durch ihren gemeinsamen Zweck zusammengehalten werden und für den Enderfolg kausal sind, liegt das Wesen der Mittäter, deren Handlungen als einheitliches Ganzes angesehen werden müssen und die daher innerhalb der in Rede stehenden strafrechtlichen Solidarität für ihre Beiträge zur Erreichung des angestrebten Zieles wechselseitig haften, sodaß jeder Mittäter grundsätzlich den Gesamterfolg verantwortet.

Normen

StGB §12 Ac

11 Os 82/73OGH08.03.1974

Veröff: EvBl 1974/303 S 665

12 Os 58/74OGH02.07.1974

Vgl auch

11 Os 53/75OGH25.03.1976

Vgl auch

10 Os 174/84OGH04.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur qualifizierenden Schadenshöhe beim Versicherungsbetrug. (T1)

11 Os 166/13sOGH11.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740308_OGH0002_0110OS00082_7300000_001

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