Rechtssatz
In der Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges im Wege des gemeinsamen - auch (bloß) sukzessiven - Zusammenwirkens, also der Tatbestandsverwirklichung im Wege von einzelnen Tätigkeiten, die durch ihren gemeinsamen Zweck zusammengehalten werden und für den Enderfolg kausal sind, liegt das Wesen der Mittäter, deren Handlungen als einheitliches Ganzes angesehen werden müssen und die daher innerhalb der in Rede stehenden strafrechtlichen Solidarität für ihre Beiträge zur Erreichung des angestrebten Zieles wechselseitig haften, sodaß jeder Mittäter grundsätzlich den Gesamterfolg verantwortet.
11 Os 82/73 | OGH | 08.03.1974 |
Veröff: EvBl 1974/303 S 665 |
12 Os 58/74 | OGH | 02.07.1974 |
Vgl auch |
11 Os 53/75 | OGH | 25.03.1976 |
Vgl auch |
10 Os 174/84 | OGH | 04.12.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur qualifizierenden Schadenshöhe beim Versicherungsbetrug. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19740308_OGH0002_0110OS00082_7300000_001
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