Rechtssatz
Es gibt außerhalb der Anfechtungsrechtes der KO bzw AnfO keinen allgemeinen Rechtssatz, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen, und keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Gläubigers stellt ohne den Hinzutritt weiterer Umstände keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar.
9 ObA 60/02t | OGH | 18.09.2002 |
Beisatz: Nur die entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung bzw Anfechtungsordnung bieten den umfassenden Schutz vor Verkürzungen der Gesamtgläubiger durch Rechtshandlungen, die das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners betreffen.(T1) |
Dokumentnummer
JJR_19740306_OGH0002_0050OB00037_7400000_001