OGH 3Ob34/74 (RS0000197)

OGH3Ob34/745.3.1974

Rechtssatz

Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. An dieser Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung vermag auch nichts zu ändern, dass zum Exekutionsvollzug ein anderes Gericht so zufolge § 18 Z 3 EO - in Verbindung mit BGBl 1954/200 das Exekutionsgericht Wien - zuständig ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 311, SZ 6/18 ua).

Normen

EO §6
EO §18 Z3

3 Ob 34/74OGH05.03.1974

EvBl 1974/239 S 521

3 Ob 19/90OGH18.04.1990

Vgl; Beisatz: Das andere Gericht ist um den Vollzug der Exekution zu ersuchen. (T1)

3 Ob 13/11zOGH23.02.2011

Auch; nur: Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. (T2); Beisatz: § 622 EO ist nicht auf den Fall anzuwenden, dass mit dem Antrag auf Naturalexekution (hier: Unterlassungsexekution) eine Forderungsexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags beantragt wird. (T3)

3 Ob 158/14bOGH22.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0030OB00034_7400000_001

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