OGH 6Ob20/74 (RS0036310)

OGH6Ob20/7428.2.1974

Rechtssatz

Für die Anwendung der Bestimmungen des § 86 ZPO ist es nicht entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen.

Normen

ZPO §86

6 Ob 20/74OGH28.02.1974
4 Ob 609/75OGH04.11.1975

nur: Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise. (T1)

8 Ob 148/76OGH08.09.1976

nur: Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. (T2)

6 Ob 545/78OGH09.03.1978

nur T1

2 Ob 121/81OGH16.06.1981

nur T2

6 Ob 602/81OGH27.08.1981

nur T1

8 Ob 197/83OGH15.03.1984

nur T1

2 Ob 552/88OGH14.06.1988

nur T2

1 Ob 636/89OGH20.09.1989

nur T1

8 Ob 2/08iOGH05.08.2008

Auch; nur: Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". (T3); Beisatz: Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine in angemessener Form geäußerte sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern. (T4); Bem: So auch schon 1 Nd 27/95. (T5)

1 Ob 9/10wOGH29.01.2010

nur T2; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0060OB00020_7400000_001

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