Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, inwieweit noch eine straflose Verantwortung oder bereits eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung vorliegt, kommt es nicht auf die Form der Äußerung, die Wahl der Worte, sondern allein auf den inneren Gehalt des Vorbringens an.
9 Os 51/74 | OGH | 28.08.1974 |
Beisatz: So auch im Verwaltungsstrafverfahren und im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren. (T1) Veröff: SSt 45/18 |
11 Os 81/76 | OGH | 01.10.1976 |
Beisatz: Die (straflose) Verantwortung des Beschuldigten bestand im Bestreiten der Richtigkeit (zutreffender) belastender Angaben des die Tat wahrnehmenden Polizeibeamten und enthielt damit zwangsläufig den (wider besseres Wissen) erhobenen Vorwurf der Unwahrheit. (T2) |
11 Os 54/78 | OGH | 09.05.1978 |
Beis wie T1; Veröff: ÖJZ-LSK 1978/253 |
15 Os 124/16y | OGH | 14.12.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der bewussten Manipulation des Protokolls durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00094_7300000_002
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