3 Ob 14/74 | OGH | 05.02.1974 |
Veröff: EvBl 1974/220 S 488 = Arb 9192 |
7 Ob 818/76 | OGH | 03.02.1977 |
4 Ob 83/80 | OGH | 01.07.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Klagslegitimiert ist der Dienstnehmer, da dessen Ehefrau mangels Eintrittes der Bedingung des Ablebens des Klägers noch keinen Anspruch aus dieser Vereinbarung erworben hat. (T1) |
7 Ob 532/88 | OGH | 24.03.1988 |
Auch |
9 ObA 318/90 | OGH | 16.01.1991 |
Auch; Beisatz: Der Vertrag verschafft den begünstigten Angehörigen spätestens mit dem Tode des Dienstnehmers eigene durchsetzbare Ansprüche gegen den Dienstgeber. Auch der Anspruch auf Witwenpension (und Waisenpension) beruht noch auf den früheren Arbeitsleistungen des Dienstgebers und ist daher "von entgeltlicher Beschaffenheit". Für die Qualifikation des Anspruches bzw die Beurteilung der Verpflichtungen des Dienstgebers ist das Deckungsverhältnis zwischen dem die Witwenpension versprechenden Dienstgeber und dem Versprechensempfänger, nicht aber das Valutaverhältnis, also das andere Innenverhältnis zwischen Versprechensempfänger (Dienstnehmer und begünstigten Dritten, Witwe; frühere geschiedene Ehefrau) entscheidend. (T2) |
8 ObA 166/01x | OGH | 13.09.2001 |
Auch; Beisatz: Die Aufhebung der Vereinbarung, dass die Hinterbliebenenpension der Ehefrau zukommen soll, ist jedenfalls bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam. (T3) |
9 ObA 87/07w | OGH | 07.05.2008 |
Auch; Beisatz: Bei der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Hinterbliebenenpension handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft. (T4) |
9 ObA 21/15a | OGH | 20.03.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19740205_OGH0002_0030OB00014_7400000_001
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