OGH 3Ob14/74 (RS0017054)

OGH3Ob14/745.2.1974

Rechtssatz

Der vom Dienstnehmer mit seinem Dienstgeber zugunsten seiner Witwe abgeschlossenen (privaten) Pensionsvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter, der die Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Gattin des Dienstnehmers nach seinem Ableben bezweckt (vgl 4 Ob 96/70 EvBl 1971/222); (hier Witwenpension für geschiedene Gattin).

Normen

ABGB §881 IE
ABGB §1152 F1

3 Ob 14/74OGH05.02.1974

Veröff: EvBl 1974/220 S 488 = Arb 9192

7 Ob 818/76OGH03.02.1977
4 Ob 83/80OGH01.07.1980

Vgl auch; Beisatz: Klagslegitimiert ist der Dienstnehmer, da dessen Ehefrau mangels Eintrittes der Bedingung des Ablebens des Klägers noch keinen Anspruch aus dieser Vereinbarung erworben hat. (T1)

7 Ob 532/88OGH24.03.1988

Auch

9 ObA 318/90OGH16.01.1991

Auch; Beisatz: Der Vertrag verschafft den begünstigten Angehörigen spätestens mit dem Tode des Dienstnehmers eigene durchsetzbare Ansprüche gegen den Dienstgeber. Auch der Anspruch auf Witwenpension (und Waisenpension) beruht noch auf den früheren Arbeitsleistungen des Dienstgebers und ist daher "von entgeltlicher Beschaffenheit". Für die Qualifikation des Anspruches bzw die Beurteilung der Verpflichtungen des Dienstgebers ist das Deckungsverhältnis zwischen dem die Witwenpension versprechenden Dienstgeber und dem Versprechensempfänger, nicht aber das Valutaverhältnis, also das andere Innenverhältnis zwischen Versprechensempfänger (Dienstnehmer und begünstigten Dritten, Witwe; frühere geschiedene Ehefrau) entscheidend. (T2)

8 ObA 166/01xOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Die Aufhebung der Vereinbarung, dass die Hinterbliebenenpension der Ehefrau zukommen soll, ist jedenfalls bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam. (T3)

9 ObA 87/07wOGH07.05.2008

Auch; Beisatz: Bei der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Hinterbliebenenpension handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft. (T4)

9 ObA 21/15aOGH20.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740205_OGH0002_0030OB00014_7400000_001

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