OGH 4Ob104/73 (RS0021469)

OGH4Ob104/7329.1.1974

Rechtssatz

Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben.

Normen

ABGB §1153 A
ArbVG §96 Abs1 Z1
BRG §14 Abs1 Z13

4 Ob 104/73OGH29.01.1974

Veröff: ZAS 1974,181 (zustimmend Tomandl) = EvBl 1974/194 S 436 = Arb 9175 = SozM IC,865

4 Ob 97/77OGH06.09.1977

Auch; Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623

4 Ob 127/77OGH11.10.1977

Auch; nur: Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben. (T1) Veröff: EvBl 1978/114 S 325 = IndS 1978 3,1101 = Arb 9649 = SZ 50/129 = SozM IIB,1104

4 Ob 36/79OGH04.03.1980

nur: Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. (T2) Veröff: Arb 9860

4 Ob 53/81OGH04.05.1982

Veröff: EvBl 1982/163 S 521 = SZ 55/63

14 ObA 46/87OGH13.01.1988

nur T1; Beisatz: Der Selbständige ist disziplinär nicht verantwortlich. (T3) Veröff: ZAS 1988/11 S 101

9 ObA 107/91OGH28.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Abart der Vertragsstrafe; sie ist dem Dienstgeber auch dann zuzurechnen, wenn die Disziplinarstrafe in einem Disziplinarverfahren durch eine Disziplinarkommission verhängt wird. (§ 48 ASGG). (T4)

9 ObA 1002/93OGH17.03.1993

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erteilung einer "ernsten Verwarnung" durch die Österreichische Nationalbank. (T5)

9 ObA 51/95OGH10.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Auch die Rüge oder der Verweis, die Abmahnung, die Verwarnung, welcher Name auch immer diesen Maßnahmen gegeben wird, können Disziplinarmaßnahmen sein. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740129_OGH0002_0040OB00104_7300000_005

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