OGH 7Ob242/73 (RS0011036)

OGH7Ob242/7324.1.1974

Rechtssatz

Die Klage auf Herstellung des einer bereits eingetretenen Rechtslage entsprechenden Buchstandes ist unverjährbar.

Normen

ABGB §372 IIe
ABGB §1479

7 Ob 242/73OGH24.01.1974
10 Ob 1575/95OGH31.10.1995
10 Ob 66/00dOGH18.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. Diese Rechtslage besteht nicht nur bei einer Klage auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung sondern auch bei einer Klage des Käufers, dem die Liegenschaft schon physisch übergeben worden ist und der sich somit bereits im Besitz dieser Liegenschaft befunden hat. (T1)

5 Ob 247/02pOGH17.12.2002

Auch; Beis wie T1 nur: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. (T2); Beisatz: Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren. (T3)

1 Ob 181/04fOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt hingegen die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht. (T4)

6 Ob 114/08wOGH07.08.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 12/21bOGH21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19740124_OGH0002_0070OB00242_7300000_001

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