OGH 3Ob217/73 (RS0003287)

OGH3Ob217/7318.12.1973

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (§ 229 Abs 1 EO; siehe hiezu Kornitzer, Studien zum Meistbotsverteilungsverfahren S 39, Heller-Berger-Stix S 1579).

Normen

EO §215
EO §229
ZPO §411 Cb

3 Ob 217/73OGH18.12.1973
3 Ob 62/75OGH29.04.1975
5 Ob 790/80OGH20.01.1981

Vgl auch

6 Ob 161/06dOGH31.08.2006

Auch; nur: Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche. (T1); Beisatz: Keine Bindungswirkung des Vertretungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00217_7300000_002

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