OGH 3Ob205/73 (RS0002526)

OGH3Ob205/7318.12.1973

Rechtssatz

Dem Verpflichteten muß auch bei der Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes gemäß § 334 Abs 2 EO die Bestimmung des § 105 EO hinsichtlich der betroffenen Wohnräume zugute kommen. Dies ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Normen

EO §105
EO §334 Abs2

3 Ob 205/73OGH18.12.1973

Veröff: SZ 46/123 = MietSlg 25609 = EvBl 1974/199 S 440

3 Ob 87/87OGH02.09.1987

nur: Dem Verpflichteten muß auch bei der Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes gemäß § 334 Abs 2 EO die Bestimmung des § 105 EO hinsichtlich der betroffenen Wohnräume zugute kommen. (T1); Veröff: JBl 1988,463

4 Ob 214/98vOGH28.09.1998

Vgl auch; nur T1

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Vgl aber; Beisatz: Durch die Zwangsverwaltung wird dem Verpflichteten das Recht zum Gebrauch der eigenen Sache entzogen; es wird vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes an Stelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt. Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass von einer Fortdauer des Gebrauchsrechts des Verpflichteten an diesen Räumen keine Rede sein kann. (T2); Veröff: SZ 74/54

3 Ob 268/03yOGH28.01.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/13

9 Ob 148/03kOGH26.05.2004

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/85

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_001

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