Rechtssatz
Bei "erheblichen Einwendungen" im Sinne des § 120 StPO muss es sich um Umstände handeln, die die Person des Sachverständigen von vornherein ungeeignet erscheinen lassen, etwa wegen persönlicher Kontakte zu Personen, die am Ausgang des Strafverfahrens interessiert sind oder wegen mangelnden Fachwissens.
13 Os 207/77 | OGH | 30.01.1978 |
Vgl; Beisatz: Berechtigte Geltendmachung einer Befangenheit ist eine erhebliche Einwendung. (T1) |
9 Os 132/85 | OGH | 25.06.1986 |
nur: Wegen mangelnden Fachwissens. (T2); Beisatz: So schon SSt 36/7. (T3) |
11 Os 93/92 | OGH | 08.09.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Einwendungen gegen einen Sachverständigen können mit Befangenheit oder Mangel an Fachwissen begründet werden (SSt 36/7). (T4) |
1 Ob 235/03w | OGH | 16.12.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch. (T5) |
15 Os 122/11x | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung, Vorliegen und Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nur durch ein psychiatrisches, nicht aber ein (kinder‑)psychologisches Gutachten geklärt werden, reicht nicht aus. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0090OS00105_7300000_002
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