OGH 2Ob192/73 (RS0004731)

OGH2Ob192/7322.11.1973

Rechtssatz

Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. Damit entfällt eine Grundlage für einen Verwendungsanspruch, zugleich aber auch für einen Schadenersatzanspruch, der daraus abgeleitet wird, daß der Eigentümer die Sache nach dem erwähnten Zeitpunkt nutzbringend hätte verwenden können.

Normen

ABGB §369
ABGB §1041 A6
ABGB §1295 Ic
EO §368

2 Ob 192/73OGH22.11.1973
5 Ob 910/76OGH18.01.1977

EvBl 1977/231 S 520 = NZ 1979,174

7 Ob 687/83OGH22.03.1984

nur: Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. (T1) = SZ 57/58

6 Ob 139/00kOGH28.06.2000

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19731122_OGH0002_0020OB00192_7300000_001

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