OGH 2Ob159/73 (RS0063319)

OGH2Ob159/7325.10.1973

Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn kann nicht zugemutet werden, bei einer ihm nicht lohnend erscheinenden Geschäftskonjunktur den Geschäftsbetrieb mit Schaden oder doch ohne Gewinn nur darum aufrechtzuerhalten, damit der Agent Provisionen verdienen kann.

Normen

HVertrG 1993 §12 Abs1
HVertrG 1993 §12 Abs2
HVG §10

2 Ob 159/73OGH25.10.1973

Veröff: SZ 46/110 = EvBl 1974/166 S 354

7 Ob 635/81OGH29.04.1982

Beisatz: Wirtschaftlich gerechtfertigte Maßnahmen des Geschäftsherrn muss daher der Vertreter selbst dann hinnehmen, wenn dadurch seine weitere Tätigkeit verhindert wird. (T1)

5 Ob 32/09fOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T3); Beisatz: § 12 Abs 2 HVertrG 1993 ist auf den Fall der Produktionsverlegung nicht anzuwenden, wenn anders als bei einer Einstellung des Unternehmens der Betrieb fortgeführt wird (so schon 9 ObA 65/89). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19731025_OGH0002_0020OB00159_7300000_002

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