Normen
HVertrG 1993 §12 Abs1
HVertrG 1993 §12 Abs2
HVG §10
2 Ob 159/73 | OGH | 25.10.1973 |
Veröff: SZ 46/110 = EvBl 1974/166 S 354 |
7 Ob 635/81 | OGH | 29.04.1982 |
Beisatz: Wirtschaftlich gerechtfertigte Maßnahmen des Geschäftsherrn muss daher der Vertreter selbst dann hinnehmen, wenn dadurch seine weitere Tätigkeit verhindert wird. (T1) |
5 Ob 32/09f | OGH | 24.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T3); Beisatz: § 12 Abs 2 HVertrG 1993 ist auf den Fall der Produktionsverlegung nicht anzuwenden, wenn anders als bei einer Einstellung des Unternehmens der Betrieb fortgeführt wird (so schon 9 ObA 65/89). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19731025_OGH0002_0020OB00159_7300000_002
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