OGH 3Ob172/73 (RS0004305)

OGH3Ob172/7323.10.1973

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO liegt der Gedanke zugrunde, daß jene Gewerbe der Exekution entzogen sein sollen, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch eine Zwangsverwalter das Unternehmen zerstört.

Normen

EO §341 G
KO §193 Abs2

3 Ob 172/73OGH23.10.1973

EvBl 1974/73 S 162 = MietSlg 25613 = SZ 46/108

3 Ob 1031/87OGH02.12.1987

Vgl auch; Beisatz: Ob der Grundgedanke dieser Exekutionsbeschränkung auf das konkrete, in Exekution gezogene, an den Nachweis der Befähigung geknüpfte konzessionierte Gewerbe zutrifft, ist nicht zu prüfen, weil die im § 341 Abs 1 Satz 2 EO bezeichneten Gewerbe kraft Gesetzes kein Exekutionsobjekt bilden und der Rechtsprechung eine Korrektur des Gesetzgebers verwehrt ist. (T1)

3 Ob 218/99aOGH15.09.1999

Ähnlich; Beisatz: Der Betrieb einer Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 muß keineswegs höchstpersönlich vom Schischulinhaber geführt werden. (T2)

3 Ob 280/01zOGH24.04.2002

Auch

8 Ob 55/03aOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass das aus §341 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitende Verbot des Unternehmensverkaufes im Konkursverfahren nicht gilt und der Pfändungsschutz im Konkurs keine Konsequenzen hat. (T3); Beisatz: Die Verwertung hat dann zu unterbleiben, wenn das Unternehmen wegen der Prägung durch die Person des Schuldners höchstens zu unbeträchtlichen Schleuderpreisen veräußert werden könnte und überdies dem Schuldner keine andere Einnahmequelle offenstehen würde (teleologische Reduktion des §193 Abs2 KO). (T4); Beisatz: Hier: Verwertung gerechtfertigt, wenn trotz Berücksichtigung der zu erwartenden Massekosten nahezu 10% der angemeldeten Forderungen erzielt werden kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00172_7300000_003

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