OGH 1Ob148/73 (RS0048801)

OGH1Ob148/7319.9.1973

Rechtssatz

Eine Maßnahme der Erziehungshilfe kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, im vorliegenden Fall Mutter und Vormünderin, durchgeführt werden. Bei Widerruf dieser Zustimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde entweder die Erziehungshilfe zu beenden oder beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu stellen. Ein amtswegiges Einschreiten des Gerichtes durch Anordnung von Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe ohne Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ist hingegen nicht möglich; aber auch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 ABGB hätte eine inhaltlich ähnliche Maßnahme getroffen werden können.

Normen

ABGB §178 C
JWG §26
WrJWG §25 Abs4

1 Ob 148/73OGH19.09.1973

Veröff: SZ 46/88 = EvBl 1974/1 S 11

6 Ob 814/81OGH16.12.1981

Vgl auch; Veröff: SZ 54/192

Dokumentnummer

JJR_19730919_OGH0002_0010OB00148_7300000_004

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