8 Ob 66/73 | OGH | 10.07.1973 |
8 Ob 104/14y | OGH | 19.12.2014 |
Auch; Beisatz: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. (T1)<br/>Beisatz: Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
2 Ob 9/20t | OGH | 07.04.2020 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0080OB00066_7300000_001
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