OGH 4Ob55/73 (RS0021790)

OGH4Ob55/7319.6.1973

Rechtssatz

Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach § 1152 ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht.

Normen

ABGB §1152

4 Ob 55/73OGH19.06.1973

Veröff: ZAS 1974,98 (zustimmend und kritisch Aicher) = Arb 9127 = JBl 1974,327

4 Ob 13/76OGH06.04.1976

nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. (T1) Beisatz: Bei Zusage eines bestimmten Vermögensobjektes keine Anrechnung anderer letztwilliger Zuwendungen. (T2) Veröff: Arb 9464

1 Ob 734/76OGH15.11.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/136

5 Ob 580/80OGH22.04.1980

nur T1

4 Ob 557/81OGH16.02.1982

nur T1

4 Ob 22/82OGH22.03.1983

nur T1

4 Ob 16/84OGH21.02.1984

nur T1; Veröff: JBl 1985,692

4 Ob 6/84OGH04.06.1985

Auch; nur T1; Veröff: DRdA 1986,307 (Apathy)

14 Ob 69/86OGH13.05.1986

Auch; nur T1

6 Ob 502/86OGH26.03.1987

Auch; nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. (T3)

3 Ob 589/86OGH27.01.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/16

6 Ob 512/89OGH18.05.1989

Auch; nur T1

9 ObA 35/90OGH14.02.1990

nur T1; Beisatz: Der Lohn kann, wenn sich die Parteien hierauf einigen, nicht nur in Geld, sondern auch in einer anderen geldwerten Leistung bestehen. (T4)

6 Ob 603/90OGH29.11.1990

nur T1

2 Ob 502/91OGH15.05.1991

Vgl auch; nur T1; Veröff: NZ 1992,63 = JBl 1992,39

9 ObA 207/98aOGH02.09.1998

nur T1

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Vgl; nur T1

8 ObA 106/20aOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0040OB00055_7300000_002

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