OGH 3Ob111/73 (RS0001932)

OGH3Ob111/7319.6.1973

Rechtssatz

Der für die Umrechnung maßgebende Kurs des Zahlungstages ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag unbekannt. Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden.

Normen

ABGB §905 B
EO §54
EO §82

3 Ob 111/73OGH19.06.1973

Veröff: EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 = ÖA 1976,39

3 Ob 73/82OGH23.06.1982

Auch; Beisatz: Die betreibende Partei kann allerdings auch die Fremdwährungsforderung umgerechnet in Schillingwährung geltend machen. Als Umrechnungskurs kommt hiebei jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage. (T1)

3 Ob 72/86OGH28.01.1987

nur: Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden. (T2)

3 Ob 98/06tOGH30.05.2006

nur T2; Beisatz: Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. (T3); Veröff: SZ 2006/81

3 Ob 161/09mOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00111_7300000_003

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