OGH 3Ob111/73 (RS0000937)

OGH3Ob111/7319.6.1973

Rechtssatz

Ob echte, aber nicht effektive Fremdwährungsschulden in Schilling umzurechnen sind, hat mit den devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten nichts zu tun. Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung ist der Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag in Fremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten (Heller-Berger-Stix 883 f).

Normen

ABGB §905 B
DevG §22 Abs2
EO §7 BdIA
EO §7 BdVC
EO §82

3 Ob 111/73OGH19.06.1973

EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 S 47 = ÖA 1976,39 = ÖA 1977,47

1 Ob 761/80OGH26.11.1980

SZ 53/158

3 Ob 91/84OGH07.11.1984

Vgl auch; nur: Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung istder Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag inFremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währungzu lauten. (T1) Beisatz: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung inausländische Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. Die Exekutionist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währungausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahrenhat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden. (T2) = RdW1985,76

3 Ob 72/86OGH28.01.1987

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00111_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)