OGH 4Ob30/73 (RS0084130)

OGH4Ob30/735.6.1973

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. Der Arbeitnehmer soll gegen betriebsbedingte Schäden sichergestellt werden, ohne dass es auf die Zurechenbarkeit des Schadens ankommt.

Normen

ASVG §175

4 Ob 30/73OGH05.06.1973

Veröff: ZAS 1974,59 (zustimmend Selb) = Arb 9123 = SozM IA/e,1066

9 ObS 12/87OGH15.07.1987

Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/146

10 ObS 374/89OGH19.12.1989

Auch; nur T1; Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158

10 ObS 2141/96tOGH22.10.1996

Vgl; nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. (T2) <br/>Beisatz: Ist ein versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. (T3)

10 ObS 93/13vOGH17.12.2013

nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T4); Veröff: SZ 2013/126

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0040OB00030_7300000_003

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