OGH 4Ob530/73 (RS0008378)

OGH4Ob530/7322.5.1973

Rechtssatz

Die Übertragungswirkung der Einantwortung erwächst auch, wenn die Einantwortungsurkunde nicht angefochten wurde, materiell nicht in Rechtskraft. Es liegt nur eine formelle Rechtskraft vor, weil das Abhandlungsgericht an die von ihm herausgegebene Einantwortungsurkunde gebunden ist (Klang 2. Auflage III 1053). Wird nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses festgestellt, daß der Testamentserbe vor dem Erblasser verstorben war, so können die gesetzlichen Erben nicht die Wiedereröffnung der Verlassenschaftsabhandlung begehren; es steht ihnen nur der ordentliche Rechtsweg offen (Sz 5/10).

Normen

ABGB §819
ABGB §823
AußStrG §174 C3
JN §1 DVd1

4 Ob 530/73OGH22.05.1973
8 Ob 184/73OGH16.10.1973

nur: Es liegt nur eine formelle Rechtskraft vor, weil das Abhandlungsgericht an die von ihm herausgegebene Einantwortungsurkunde gebunden ist (Klang 2. Auflage III 1053). (T1) = RZ 1974/40,82

8 Ob 136/74OGH09.07.1974

nur T1

3 Ob 44/11hOGH22.03.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00530_7300000_001

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