OGH 7Ob32/73 (RS0061850)

OGH7Ob32/7321.3.1973

Rechtssatz

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung im Sinne des § 164 HGB zählt). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Kommanditisten zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschäftsführung.

Normen

HGB §119 Abs1
HGB §161 Abs2
HGB §164

7 Ob 32/73OGH21.03.1973

Veröff: SZ 46/33 = EvBl 1973,218 S 463

3 Ob 543/80OGH08.04.1981

nur: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten. (T1)

3 Ob 518/81OGH25.11.1982

nur T1; Beisatz: Im Gesellschaftsvertrag können allerdings auch Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden, und zwar für jede Gesellschaftsangelegenheit, sofern der Beschluss nicht durch seinen Inhalt gegen zwingenden Recht oder gegen die guten Sitten verstößt. (T2)

8 Ob 635/85OGH03.04.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung der Mitgliedschaft an der Gesellschaft. (T3)

4 Ob 2147/96fOGH09.07.1996

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei einem Mehrheitsbeschluss ist zu prüfen, ob er die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird. (T4) Veröff: SZ 69/157

2 Ob 281/05wOGH13.07.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Die Kommanditisten sind auch zur Beschlussfassung über ungewöhnliche Geschäfte berufen. (T5)

8 ObS 5/20yOGH23.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19730321_OGH0002_0070OB00032_7300000_001

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