OGH 1Ob30/73 (RS0019579)

OGH1Ob30/737.3.1973

Rechtssatz

Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. Ein Bevollmächtigungsvertrag kommt nicht zustande.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1017
HGB §383

1 Ob 30/73OGH07.03.1973

Veröff: SZ 46/31 = EvBl 1973/173 S 391 = HS 8090 = JBl 1973,418

6 Ob 640/76OGH16.09.1976
1 Ob 677/80OGH31.10.1980

Auch

4 Ob 506/81OGH28.04.1981

Ähnlich; nur: Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. (T1)

3 Ob 528/84OGH07.11.1984

Auch

3 Ob 556/85OGH20.11.1985

Auch; Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)

7 Ob 561/86OGH19.06.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/105 = JBl 1986,652

3 Ob 120/95OGH08.11.1995

Auch; Beisatz: Dem Geschäftsherrn kann der Leistungserfolg des Handelns des mittelbaren Stellvertreters (zB das Eigentumsrecht) nur durch ein weiteres Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem mittelbaren Stellvertreter zugewendet werden. (T3)

1 Ob 196/98zOGH23.02.1999

Vgl auch; nur: Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter. (T4);Beisatz: Ob der Kommissionär dem Dritten gegenüber offenlegt, daß er für fremde Rechnung handelt, ist ohne Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Kommissionär bestimmt ausschließlich der zwischen ihnen geschlossene Vertrag. (T5)

2 Ob 347/98pOGH11.03.1999

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5

3 Ob 188/12mOGH19.12.2012

Auch; nur T4; Beis wie T3

10 Ob 44/12mOGH29.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19730307_OGH0002_0010OB00030_7300000_003

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