OGH 4Ob510/73 (RS0022227)

OGH4Ob510/736.3.1973

Rechtssatz

"Offenbar" im Sinne des § 1168a ABGB ist der Mangel eines Stoffes nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss (Klang Kommentar 2. Auflage V S 408).

Normen

ABGB §1168a

4 Ob 510/73OGH06.03.1973
1 Ob 46/73OGH21.03.1973
1 Ob 209/75OGH10.11.1975

Auch

1 Ob 522/79OGH31.01.1979

Auch; Veröff: SZ 52/15

3 Ob 511/80OGH23.04.1980
5 Ob 581/80OGH08.07.1980

Veröff: HS X/XI/27

8 Ob 504/81OGH09.04.1981

Beisatz: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dessen Hilfe das Werk hergestellt wird, insbesondere auch das Gebäude, an dem oder in dem die aufgetragenen Arbeiten des Unternehmers zu verrichten sind. (T1)

1 Ob 647/84OGH12.12.1984

Beis wie T1 nur: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dessen Hilfe das Werk hergestellt wird. (T2) <br/>Veröff: SZ 57/197

3 Ob 548/86OGH03.09.1986

Auch

8 Ob 588/87OGH05.11.1987

Beis wie T1; Beisatz: Unter "Stoff" fällt daher auch der vom Bauherrn zur Errichtung eines Gebäudes zur Verfügung gestellte Baugrund. (T3) <br/>Veröff: WBl 1988,98

4 Ob 582/89OGH27.02.1990

Vgl auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, dass der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4)

1 Ob 29/04bOGH23.11.2004

Auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 119/13wOGH04.09.2013
6 Ob 67/19zOGH29.08.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0040OB00510_7300000_002

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