OGH 2Ob162/72 (RS0058697)

OGH2Ob162/7218.1.1973

Rechtssatz

Besondere Betriebsgefahr liegt vor wenn ein zum Stillstand gekommenes Fahrzeug bei ungünstigen Sichtverhältnissen die ganze Fahrbahnhälfte einer Bundesstraße versperrt.

Auto

 

Normen

EKHG §11 B1

2 Ob 162/72OGH18.01.1973

Veröff: ZVR 1974/81 S 133

8 Ob 92/78OGH31.05.1978

Vgl

2 Ob 7/81OGH07.04.1981

Veröff: ZVR 1982/231 S 217

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Vgl; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730118_OGH0002_0020OB00162_7200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte