OGH 5Ob218/72 (RS0011390)

OGH5Ob218/7221.11.1972

Rechtssatz

Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. Es ist daher auch unerheblich, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gutsbestand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind.

Normen

ABGB §451c
GBG §32 Abs1 lita

5 Ob 218/72OGH21.11.1972

RZ 1973/18 S 17 = EvBl 1973/148 S 327 = SZ 45/124

1 Ob 822/82OGH15.12.1982

nur: Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. (T1) = JBl 1984,42 = SZ 55/191

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00218_7200000_001

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