OGH 3Ob124/72 (RS0002293)

OGH3Ob124/729.11.1972

Rechtssatz

Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt.

Normen

EO §78
KO §1
ZPO §6 Abs2

3 Ob 124/72OGH09.11.1972

EvBl 1973/118 S 267

3 Ob 8/96OGH24.01.1996

Auch

3 Ob 44/97kOGH26.02.1997

Auch

3 Ob 181/97gOGH18.06.1997

nur: Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben. (T1); Beisatz: Es sei denn, der Gemeinschuldner hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht, nur selbst, also nicht durch den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter handeln zu wollen. (T2)

3 Ob 198/97gOGH18.06.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlassten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. (T3)

2 Ob 124/00zOGH17.05.2000

Vgl auch; nur T1

3 Ob 52/01wOGH25.04.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 61/10gOGH28.04.2010

Vgl auch; Beisatz: In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig. (T4); Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn das Rechtsmittel des Gemeinschuldners verspätet war. (T5)

3 Ob 22/11yOGH22.03.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn Verpflichteter in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann, Revisionsrekurs selbst erhebt. (T6)

3 Ob 120/12mOGH08.08.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 28/16iOGH25.11.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19721109_OGH0002_0030OB00124_7200000_001

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