OGH 5Ob217/72 (RS0037161)

OGH5Ob217/727.11.1972

Rechtssatz

Der Richter darf eine Klage wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches erst abweisen, wenn er auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dies gilt auch im Anwaltsprozess.

Normen

ZPO §182

5 Ob 217/72OGH07.11.1972
2 Ob 564/79OGH18.09.1979
7 Ob 7/82OGH11.02.1982

Auch; Beisatz: Die Unbestimmtheit und Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt nicht die sofortige Klagsabweisung. (T1)

8 Ob 22/93OGH14.07.1994

Auch

1 Ob 606/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T1

2 Ob 222/01pOGH20.09.2001

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002

Beis wie T1

7 Ob 179/02bOGH07.08.2002

Veröff: SZ 2002/100

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)

7 Ob 149/03tOGH05.08.2003

Auch; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T4)

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Auch; Beis wie T4

4 Ob 245/12aOGH18.06.2013

Auch

4 Ob 197/15xOGH15.12.2015

Auch

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_002