OGH 5Ob158/72 (RS0019170)

OGH5Ob158/7210.10.1972

Rechtssatz

Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Auch ein dem Entlehner vom Verleiher eines Baggers gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Fahrer kommt im Rahmen des Betriebes des Entlehners zum Einsatz, so dass sich der Entlehner für seine gegenüber dem Verleiher des Baggers zu erbringenden Leistung eines vertragsgemäßen Gebrauches als Voraussetzung für dessen beschädigungsfreie Rückstellung seiner in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe bedient.

Normen

ABGB §979
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf

5 Ob 158/72OGH10.10.1972
4 Ob 524/83OGH03.04.1984

Ähnlich

7 Ob 578/89OGH27.04.1989

nur: Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. (T1)

4 Ob 2112/96hOGH14.05.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/115

3 Ob 145/10kOGH13.10.2010

Auch

6 Ob 223/17pOGH21.12.2017

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0050OB00158_7200000_001

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