Normen
UWG §14 A2
4 Ob 344/72 | OGH | 03.10.1972 |
Veröff: ÖBl 1973,105 |
4 Ob 318/79 | OGH | 27.03.1979 |
Vgl aber |
4 Ob 395/87 | OGH | 30.11.1987 |
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,52 = MR 1988,59 |
4 Ob 1039/95 | OGH | 23.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (so schon: Entscheidung vom 23.11.1971, 4 Ob 366/71 = ÖBl 1972,130). Auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ist im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T1) |
4 Ob 283/00x | OGH | 14.11.2000 |
Auch |
4 Ob 169/03m | OGH | 19.08.2003 |
Auch; nur: Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. (T2); Beisatz: Ebensowenig kann ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen die Wiederholungsgefahr ausschließen. (T3) |
4 Ob 126/03p | OGH | 23.09.2003 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Streitfall hat sich die Beklagte jedoch nicht mit Belehrungen und Verboten allein begnügt. Auf Grund der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen bestehen vorliegendenfalls keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihres Willens, künftig Eingriffe in Rechte der Klägerin zu unterlassen. (T4) |
4 Ob 170/05m | OGH | 08.11.2005 |
Auch |
4 Ob 6/07x | OGH | 20.03.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Dass der Austausch der beanstandeten Gerätebeilagen in einem einzigen Ausnahmefall unterblieben ist, war auf die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters eines Vertriebspartners der Beklagten zurückzuführen, der trotz Zusage den Austausch unterließ; dieses Verhalten konnte die Beklagte nicht beeinflussen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00344_7200000_004
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