OGH 13Os65/72 (RS0101289)

OGH13Os65/7217.8.1972

Rechtssatz

Der Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298).

Normen

StPO §337
StPO §345 Abs1 Z11 lita

13 Os 65/72OGH17.08.1972

Veröff: EvBl 1973/47 S 104

11 Os 78/86OGH24.06.1986

Vgl auch; nur: Ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO). (T1) Beisatz: Bloße Rechtsansicht der Geschwornen für den OGH unbeachtlich. (T2) Veröff: SSt 57/39

15 Os 200/96OGH16.01.1997

Vgl auch

14 Os 116/99OGH20.06.2000

nur: Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe. (T2)

13 Os 112/14sOGH18.12.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19720817_OGH0002_0130OS00065_7200000_001

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