OGH 4Ob558/72 (RS0022347)

OGH4Ob558/724.7.1972

Rechtssatz

Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden (SZ 40/123).Dasselbe gilt für die Frage, ob das von einem Ehegatten beigestellte Grundstück in das Eigentum der Gesellschaft, somit in gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses (MietSlg 21245, SZ 28/120, SZ 24/87), oder in das Miteigentum der Gesellschafter im Sinne des sechzehnten Hauptstückes des ABGB übertragen werden soll, oder ob es nur zur Benützung, allenfalls zur Benützung und zur Verfügung durch die Gesellschaft, in diese eingebracht wurde.

Normen

ABGB §1175 F
ABGB §1182

4 Ob 558/72OGH04.07.1972
7 Ob 145/73OGH22.08.1973

Beisatz: Hier zwischen Mutter und Sohn. (T1)

1 Ob 83/74OGH22.05.1974
3 Ob 135/74OGH09.07.1974
4 Ob 655/75OGH13.01.1976

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 558/72

7 Ob 635/77OGH15.09.1977
8 Ob 507/80OGH11.09.1980

nur: Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden. (T2) Beisatz: Vereinbarung, daß Miteigentum an dem zu errichtenden Wohnhaus übertragen werden soll. (T3)

7 Ob 635/86OGH02.10.1986

nur T2; Veröff: RdW 1987,80 = GesRZ 1987,41 = SZ 59/161 = RZ 1987/41 S 171 = WBl 1987,12

6 Ob 550/93OGH17.06.1993

nur T2

9 Ob 38/01fOGH28.02.2001

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19720704_OGH0002_0040OB00558_7200000_001

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