Rechtssatz
Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden (SZ 40/123).Dasselbe gilt für die Frage, ob das von einem Ehegatten beigestellte Grundstück in das Eigentum der Gesellschaft, somit in gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses (MietSlg 21245, SZ 28/120, SZ 24/87), oder in das Miteigentum der Gesellschafter im Sinne des sechzehnten Hauptstückes des ABGB übertragen werden soll, oder ob es nur zur Benützung, allenfalls zur Benützung und zur Verfügung durch die Gesellschaft, in diese eingebracht wurde.
| 7 Ob 145/73 | OGH | 22.08.1973 |
Beisatz: Hier zwischen Mutter und Sohn. (T1) |
| 4 Ob 655/75 | OGH | 13.01.1976 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 558/72 |
| 8 Ob 507/80 | OGH | 11.09.1980 |
nur: Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden. (T2) Beisatz: Vereinbarung, daß Miteigentum an dem zu errichtenden Wohnhaus übertragen werden soll. (T3) |
| 7 Ob 635/86 | OGH | 02.10.1986 |
nur T2; Veröff: RdW 1987,80 = GesRZ 1987,41 = SZ 59/161 = RZ 1987/41 S 171 = WBl 1987,12 |
Dokumentnummer
JJR_19720704_OGH0002_0040OB00558_7200000_001
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