OGH 2Ob297/71 (RS0027220)

OGH2Ob297/7125.5.1972

Rechtssatz

Der Verletzte kommt seiner Schadenminderungspflicht nach, wenn er sich beim Arbeitsamt meldet, dessen Ratschlägen nicht zuwiderhandelt, dessen Entscheidung abwartet und sodann einen Posten annimmt, der diesen Ratschlägen entspricht. Es geht nicht zu seinen Lasten, wenn ihn das Arbeitsamt nicht auf weitere Möglichkeiten der Tätigkeit aufmerksam macht.

Normen

ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7

2 Ob 297/71OGH25.05.1972

Veröff: EvBl 1972/318 S 605 = SozM IA/e,1033

2 Ob 35/79OGH03.04.1979

Beisatz: Jedoch Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn nach der Anmeldung beim Arbeitsamt diesem, offenbar tendenziös, damit kein Arbeitsplatz vermittelt werde, von der Verpflichtung zur Obsorge für eine kranke Tochter und deren Kind Mitteilung gemacht wird. (T1) Veröff: ZVR 1980/152 S 154

1 Ob 16/85OGH28.08.1985
2 Ob 161/98kOGH25.06.1998

nur: Der Verletzte kommt seiner Schadenminderungspflicht nach, wenn er sich beim Arbeitsamt meldet, dessen Ratschlägen nicht zuwiderhandelt, dessen Entscheidung abwartet und sodann einen Posten annimmt, der diesen Ratschlägen entspricht. (T2)

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/25

2 Ob 164/17gOGH22.03.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0020OB00297_7100000_003

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