Rechtssatz
Der Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit leitet sich aus § 523 ABGB ab; für ein solches Klagebegehren müssen, wenn es sich gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft richtet, die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)