OGH 4Ob541/72 (RS0006873)

OGH4Ob541/7216.5.1972

Rechtssatz

Der Mangel der Antragslegitimation wird weder durch die Antragstellung selbst noch dadurch behoben, daß das Erstgericht über den Antrag sachlich entschieden hat. Er ist im Verfahren außer Streitsachen in jedem Stadium von Amts wegen wahrzunehmen (GlUNF 33).

Normen

AußStrG §9 A2c

4 Ob 541/72OGH16.05.1972
3 Ob 602/84OGH09.01.1985

Auch; nur: Der Mangel der Antragslegitimation wird weder durch die Antragstellung selbst noch dadurch behoben, daß das Erstgericht über den Antrag sachlich entschieden hat. (T1)

3 Ob 91/04kOGH26.05.2004

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720516_OGH0002_0040OB00541_7200000_001

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