OGH 1Ob63/72 (RS0054747)

OGH1Ob63/725.4.1972

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht kann auch nachgelassen werden, wenn die Verantwortung des Beklagten überdurchschnittlich groß und nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen und die Ausbildung mangelhaft war, die Größe des Verschuldens sich eher der entschuldbaren Fehlleistung nähert und die finanziellen Verhältnisse dürftig sind.

Normen

DHG §2 Abs1
OrgHG §3

1 Ob 63/72OGH05.04.1972

Veröff: SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM IA/e,945 = ZVR 1973/200 S 271

1 Ob 134/00pOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Die Kriterien, die in § 2 Abs 2 DHG bloß demonstrativ aufgezählt sind und sinngemäß auch im Anwendungsbereich des OrgHG in Betracht kommen, sind vorangig das Ausmaß des Verschuldens und der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, deren Berücksichtigung im Entgelt, der Ausbildungsgrad des Organs, die Bedingungen für die Erbringung der Tätigkeit und die "Schadensgeneigtheit" der Tätigkeit. (T1)

9 ObA 259/02gOGH22.01.2003

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00063_7200000_001

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