OGH 13Os5/72 (RS0100285)

OGH13Os5/726.3.1972

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafe nicht allein auf jene Umstände Bedacht zu nehmen, die im Zeitpunkt der Fällung des erstgerichtlichen Urteils festgestellt wurden bzw festzustellen gewesen wären, sondern hat alle im Zeitpunkt der Fällung des zweitinstanzlichen Urteils ersichtlichen, allenfalls in einem ergänzten Verfahren festgestellten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Insofern ist die Berufungsentscheidung puncto Strafe ebenso wie die puncto Schuld stets ein iudicium novum.

Normen

StPO §294
StPO §295
StPO §296

13 Os 5/72OGH06.03.1972

Verstärkter Senat; Veröff: SSt 43/9 = EvBl 1972/106 S 185 = JBl 1972,481 = RZ 1972,130

13 Os 53/72OGH18.10.1972
11 Os 6/77OGH01.02.1977

Vgl; Beisatz: Für die Überprüfung und allfällige Abänderung der Höhe des Tagessatzes durch das Rechtsmittelgericht auf Grund einer Strafberufung ist von den im § 19 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen im Zeitpunkt des Urteils I.Instanz auszugehen. (T1) Veröff: RZ 1977/45 S 84

11 Os 153/77OGH11.10.1977

Beisatz: Hier: Bezahlung des Unterhaltsrückstands während des Rechtsmittelverfahrens. (T2)

2 Ds 1/17wOGH03.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19720306_OGH0002_0130OS00005_7200000_004

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