OGH 5Ob275/71 (RS0084028)

OGH5Ob275/7125.1.1972

Rechtssatz

Bösgläubig ist der Inhaber des Blanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papiers wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde, oder wenn er selbst in Kenntnis bestehender Vereinbarungen das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wird oder wurde. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen. Erkundigungen einzuziehen ist der Erwerber des Blanketts in der Regel nicht verpflichtet.

Normen

WG Art10

5 Ob 275/71OGH25.01.1972

Veröff: SZ 45/6 = EvBl 1972/190 S 352

8 Ob 180/74OGH17.09.1974

Veröff: QuHGZ 1975 H1/125

1 Ob 218/74OGH05.02.1975

Veröff: QuHGZ 1975 H3/132

5 Ob 692/77OGH13.12.1977

Auch

8 Ob 560/77OGH21.12.1977
4 Ob 583/79OGH04.03.1980

nur: Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen. (T1) Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit des Nehmers eines Scheckkarten-Schecks. (T2) Veröff: SZ 53/36

1 Ob 693/80OGH28.01.1981

nur: Bösgläubig ist der Inhaber des Blanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papiers wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde, oder wenn er selbst in Kenntnis bestehender Vereinbarungen das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wird oder wurde. (T3)

3 Ob 541/81OGH08.07.1981
7 Ob 655/86OGH02.10.1986

Veröff: SZ 59/162 = RdW 1987,258

7 Ob 719/87OGH26.11.1987
8 Ob 47/89OGH19.10.1989

nur: Erkundigungen einzuziehen ist der Erwerber des Blanketts in der Regel nicht verpflichtet. (T4)

8 Ob 8/91OGH09.07.1992

nur T4

8 Ob 241/97tOGH07.08.1997

nur T4; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb von Blankowechseln liegt aber dann vor, wenn der Erwerber des Blanketts trotz vorhandener Bedenken die Einziehung von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blankoerklärung unterläßt (JBl 1963, 97). (T5)

8 Ob 141/03yOGH12.03.2004

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720125_OGH0002_0050OB00275_7100000_006

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