OGH 1Ob343/71 (RS0065316)

OGH1Ob343/7119.1.1972

Rechtssatz

Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. Wer eine Forderung erster Klasse nur in der dritten Klasse anmeldete, muss dann auch die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, tragen.

Normen

IO §156
KO §156

1 Ob 343/71OGH19.01.1972

Veröff: SZ 45/5 = EvBl 1972/208 S 402 = JBl 1973,38

5 Ob 64/94OGH28.06.1994

Vgl auch; Beisatz: Ein regressnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen. (T1)

8 Ob 74/07aOGH27.06.2007

nur: Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. (T2); Beisatz: Hier: Beklagte Mieterin wurde daher durch den geschlossenen Zwangsausgleich von jenem Teil des gemäß § 33 Abs 2 MRG „geschuldeten Betrages" befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T3); Veröff: SZ 2007/107

8 Ob 53/08iOGH28.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen. (T4)

7 Ob 42/09sOGH30.03.2009

Auch

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/35

8 Ob 72/16wOGH27.09.2016

Auch; nur T2; Beisatz: Der Schuldner muss seine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe des Inhalts des Sanierungsplans (früher: Zwangsausgleichs) erfüllen. (T5)<br/>Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Sanierungsplan erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, kann im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19720119_OGH0002_0010OB00343_7100000_002