OGH 4Ob643/71 (RS0029251)

OGH4Ob643/7130.11.1971

Rechtssatz

Ein Kraftfahrzeug, das gemäß § 2 Abs 2 EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.

SW: Auto

 

Normen

ABGB §1315 IV
EKHG §2 Abs2

4 Ob 643/71OGH30.11.1971

Veröff: JBl 1972,539 = SZ44/182

7 Ob 37/73OGH28.03.1973

Auch; Beisatz: Auf einem Kraftfahrzeug aufgebauter, mit eigenen Stützen am Boden stehender Kran ist kein gefährlicher Betrieb. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19711130_OGH0002_0040OB00643_7100000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte