Rechtssatz
Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).
6 Ob 203/19z | OGH | 23.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst in der Revision. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19711124_OGH0002_0070OB00206_7100000_002
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