OGH 7Ob206/71 (RS0035875)

OGH7Ob206/7124.11.1971

Rechtssatz

Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).

Normen

ZPO §51

7 Ob 206/71OGH24.11.1971
6 Ob 203/19zOGH23.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst in der Revision. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19711124_OGH0002_0070OB00206_7100000_002