OGH 1Ob293/71 (RS0011378)

OGH1Ob293/7111.11.1971

Rechtssatz

Lassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.

Normen

ABGB §451
ABGB §452

1 Ob 293/71OGH11.11.1971

QuHGZ 1972 4/110

3 Ob 113/84OGH19.12.1984

Vgl aber; Beisatz: Verbleiben die Gegenstände eines Warenlagers am<br/>bisherigen Ort, müssen sie unter der Aufsicht des<br/>Sicherungseigentümers sein, sei es dass jedesmal die Schlüssel bei ihm<br/>geholt oder sein Vertrauensmann befasst werden muss. (T1) = JBl<br/>1985,541

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: In allen Fällen, in denen eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig ist, darf der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) die Sache weiter benützen. (T2)

5 Ob 233/13wOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Hier: Auch bei einem Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte, ist eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig. (T3); Veröff: SZ 2014/41

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00293_7100000_001