OGH 9Os56/69 (RS0089843)

OGH9Os56/694.11.1971

Rechtssatz

Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewußten und gewollten Zusammenwirken - auch ohne gleichzeitig entfaltete Tätigkeit und gemeinsame Anwesenheit am Tatort - erfüllt, wobei sich der einzelne im Rahmen des gemeinschaftlichen bösen Vorsatzes in irgendeiner Weise an der Ausführung des Delikts beteiligt, während der Gehilfe die Straftat eines anderen lediglich einleitet oder fördert, ohne sich an deren Ausführung selbst zu beteiligen.

Normen

StGB §12 Ac
StGB §12 Bc

9 Os 56/69OGH04.11.1971
11 Os 82/73OGH08.03.1974

Veröff: EvBl 1974/303 S 665

11 Os 131/79OGH16.04.1980

Vgl auch; Beisatz: Die einzelnen Ausführungsakte müssen nicht im nahen zeitlichen und örtlichen Konnex stehen. (T1) Veröff: EvBl 1980/205 S 612

Dokumentnummer

JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_007

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