OGH 1Ob287/71 (RS0063731)

OGH1Ob287/7128.10.1971

Rechtssatz

Das Recht des Eigentümers, die Aufhebung der Höfeeigenschaft eines geschlossenen Hofes zu beantragen, ist ein höchstpersönliches, nicht vererbliches. Es kann nur vom Eigentümer (Anerben) ausgeübt werden, nicht aber von einem anderen Erben oder einer Verlassenschaft.

Normen

Tir HöfeG §7

1 Ob 287/71OGH28.10.1971

Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89

6 Ob 2/06xOGH12.10.2006

Beisatz: Steht der Hof im Miteigentum mehrerer Personen, so müssen dem Antrag alle Eigentümer zustimmen. Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19711028_OGH0002_0010OB00287_7100000_003

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