OGH 1Ob251/71 (RS0065108)

OGH1Ob251/7128.10.1971

Rechtssatz

Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist; es muß von vornherein jeder Grund der Leistung an die Masse fehlen, der Grund weggefallen oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten sein. Es muß sich demnach um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch handeln, der sich aus den Bestimmungen der §§ 1431 ff, 1041 ff ABGB ableitet.

Normen

KO aF §46 Abs1 Z5

1 Ob 251/71OGH28.10.1971

Veröff: SZ 44/165

1 Ob 714/79OGH30.10.1979

Vgl auch; Veröff: SZ 52/154 = EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258

8 Ob 1004/93OGH08.07.1993

Auch; nur: Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist. (T1) Beisatz: Vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert ist. (T2)

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/211

9 Ob 63/01gOGH11.07.2001

Auch; Beisatz: Die Bereicherung muss eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können. (T3)

8 Ob 46/02aOGH07.03.2002

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein Werkstättenvorschuss des Haftpflichtversicherers, der vor Konkurseröffnung geleistet wurde, begründet keine Masseforderung. (T4)

8 Ob 131/07hOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist verpflichtet, Sachen, die nicht zur Masse gehören, auszuscheiden. Dies umfasst aber auch die Verpflichtung, Sachen, die sich nie in der Masse befunden haben und auch nicht zur Masse gehören, nach Konkurseröffnung gar nicht in diese aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Irrtümliche Überweisung auf ein Konkursanderkonto. (T6); Bem: Siehe auch RS0123756. (T7)

1 Ob 53/12vOGH31.01.2013

Auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 216/13wOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19711028_OGH0002_0010OB00251_7100000_003

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